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Artikel 9 Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 9

1. Jede Vertragspartei kann jederzeit dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung kündigen.

2. Eine derartige Kündigung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär folgt.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10009794

Dokumentnummer

NOR12123720

alte Dokumentnummer

N7199210524Y

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