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Artikel 9 Entsendung und Finanzierung von Personal an das Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021).

Artikel 9

1. Der Empfangsstaat ergreift im Rahmen dieser Vereinbarung alle angemessenen Maßnahmen betreffend die Sicherheit des Personals der Entsendenden Partei und von dessen Eigentum.

2. In Übereinstimmung mit dem nationalen Recht der Empfangenden Partei arbeitet das Personal der Entsendenden Partei in seinen täglichen Aktivitäten mit den entsprechenden Behörden der Empfangenden Partei zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021

Gesetzesnummer

20010015

Dokumentnummer

NOR40198375

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