Artikel 9
Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten
(1) Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern werden mit Einrichtungen zu versehen sein, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Betriebsbereitschaft sind, verhindern.
(2) Wärmeerzeuger in Zentralheizungsanlagen werden mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten sein.
Schlagworte
Heizung
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
10000670
Dokumentnummer
NOR12009428
alte Dokumentnummer
N1198010258P
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