TEIL III
MITGLIEDER VON BERATUNGSGREMIEN UND SACHVERSTÄNDIGE
Artikel 9
1. Mitglieder von Beratungsgremien, welche die EFTA-Überwachungsbehörde in ihren Aufgaben unterstützen, genießen bei der Erfüllung ihrer Pflichten für die EFTA-Überwachungsbehörde oder bei der Durchführung von Aufträgen in ihrem Namen die folgenden Privilegien und Immunitäten:
- a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen ein schließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Mitglied eines Beratungsgremiums begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
- b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;
- c) Befreiung von allen Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von den Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
- d) dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird.
2. Absatz 1 findet auch auf Sachverständige beider Durchführung von Aufträgen Anwendung, solange sie für die EFTA-Überwachungbehörde (Anm.: richtig: EFTA-Überwachungsbehörde) tätig sind, sowie auf Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der EG-Mitgliedstaaten, die in den in Absatz 1 genannten Beratungsgremien mitwirken.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007391
Dokumentnummer
NOR12080338
alte Dokumentnummer
N5199319628L
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