III. ABSCHNITT
Nichterhebung der französischen Steuern
Artikel 9
(1) Der in Österreich wohnhafte Anspruchsberechtigte muß zur Erlangung der Freistellung von den in Frankreich an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen bei Behebung der steuerpflichtigen Einkünfte dem in Frankreich wohnhaften Schuldner der genannten Einkünfte oder der Stelle, die dieser letztere mit der Verwaltung seiner Wertpapiere beauftragt hat, einen schriftlichen Antrag einreichen.
(2) Der Antrag hat die in Rede stehenden Wertpapiere und Einkünfte genau anzugeben und darf sich nur auf Einkünfte beziehen, die Wertpapieren derselben Art zugehören, welche ein und denselben in Frankreich wohnhaften Schuldner betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
10003949
Dokumentnummer
NOR12044311
alte Dokumentnummer
N3196237919J
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