Artikel 9 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Frankreich)

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1961

III. ABSCHNITT

Nichterhebung der französischen Steuern

Artikel 9

(1) Der in Österreich wohnhafte Anspruchsberechtigte muß zur Erlangung der Freistellung von den in Frankreich an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen bei Behebung der steuerpflichtigen Einkünfte dem in Frankreich wohnhaften Schuldner der genannten Einkünfte oder der Stelle, die dieser letztere mit der Verwaltung seiner Wertpapiere beauftragt hat, einen schriftlichen Antrag einreichen.

(2) Der Antrag hat die in Rede stehenden Wertpapiere und Einkünfte genau anzugeben und darf sich nur auf Einkünfte beziehen, die Wertpapieren derselben Art zugehören, welche ein und denselben in Frankreich wohnhaften Schuldner betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10003949

Dokumentnummer

NOR12044311

alte Dokumentnummer

N3196237919J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)