Artikel 9 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Dividenden und Zinsen (Finnland)

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.1973

Artikel 9

Der Einkommensempfänger beziehungsweise sein Vertreter bestätigen mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben. Wird die Erklärung oder der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10004140

Dokumentnummer

NOR12045855

alte Dokumentnummer

N3197337941J

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