Artikel 9. Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1960

Artikel 9.

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied oder nichtgeschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates oder ähnlicher überwachender Organe Vergütungen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften, die den Ort der tatsächlichen Leitung in dem anderen Staat haben, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10003922

Dokumentnummer

NOR12043619

alte Dokumentnummer

N3196017725L

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