Artikel 9.
(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied oder nichtgeschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates oder ähnlicher überwachender Organe Vergütungen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften, die den Ort der tatsächlichen Leitung in dem anderen Staat haben, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10003922
Dokumentnummer
NOR12043619
alte Dokumentnummer
N3196017725L
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