vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Belgien plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
- a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder an der Finanzierung eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
- b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder an der Finanzierung eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,
- und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10004142
Dokumentnummer
NOR12045870
alte Dokumentnummer
N3197341805J
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