Artikel 9
Artikel IX (Zu § 27)
(1) Mit 1. Juli 1980 sind die Bediensteten der Verwendungsstufe B 6 in die Verwendungsstufe B 5 zu überstellen und in jene Zulagenstufe dieser Verwendungsstufe einzureihen, die der Bezeichnung nach der Zulagenstufe ihrer bisherigen Verwendungsstufe entspricht. Die in der gleichen Zulagenstufe in der Verwendungsstufe B 6 zurückgelegte Dienstzeit ist für die Vorrückung in die höhere Zulagenstufe so zu behandeln, als ob sie in der Zulagenstufe der Verwendungsstufe B 5 zurückgelegt worden wäre.
(2) Hat der Bedienstete jedoch in der Zulagenstufe 4 der Verwendungsstufe B 6 bereits fünf Jahre verbracht, ist er in die Zulagenstufe 5 der Verwendungsstufe B 5 einzureihen.
(3) Bedienstete der Verwendungsstufe C 4, die sich zum Zeitpunkt der Zuerkennung der in dieser Verwendungsstufe vorgesehenen Verwendungszulage in einer höheren als der Gehaltsstufe 10, 2. Jahr, befinden, können so eingereiht werden, als ob sie mit Erreichen der Gehaltsstufe 13 die Voraussetzungen für eine Vorrückung in die Zulagenstufe 2 erbracht hätten.
(4) Bedienstete der Verwendungsstufe D 1, die sich zum Zeitpunkt der Zuerkennung der in dieser Verwendungsstufe vorgesehenen Verwendungszulage in einer höheren als der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, befinden oder befunden haben, können so eingereiht werden, als ob sie mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 die Voraussetzungen für eine Vorrückung in die Zulagenstufe 2 erbracht hätten.
(5) Hat am 1. Juli 1980 ein Bediensteter der Verwendungsstufe D 1 in der Zulagenstufe 3 bereits zehn Jahre verbracht, so ist er in die Zulagenstufe 5 einzureihen.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. III)
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