Artikel 9 Bundesfinanzgesetz 1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1987

Artikel 9

Artikel IX.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 namens des Bundes gemäß § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes

  1. 1. Haftungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bis zu einem Darlehensrahmen von insgesamt 600 Millionen Schilling zu gewährende Investitionskredite zu übernehmen; solche Haftungen können auch für Kredite übernommen werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften, land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen mit Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gewährt werden; die Haftung darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 vH des aushaftenden Kreditbetrages, keinesfalls für einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling übernommen werden;
  2. 2. die Haftung für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen und die Haftungssumme im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 4 500 Millionen Schilling nicht übersteigen;
  3. 3. die Haftung für vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921, zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftung und die Haftungssumme im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 50 Millionen Schilling nicht übersteigen;
  4. 4. die Haftung für Schuldverschreibungen einer Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 31 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 325/1986 in der Höhe von 100 Millionen Schilling zu übernehmen.

(2) In die Gesamt- und Einzelhaftungssumme gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind die Zinsen und Kosten einzurechnen.

(3) Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des Art. VIII Abs. 1 entsprechen.

(4) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist der § 66 Abs. 2 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist § 66 Abs. 2 Z 2 des vorgenannten Gesetzes nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

10004482

Dokumentnummer

NOR12048963

alte Dokumentnummer

N3198711518T

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