Artikel 9 BFG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Artikel 9

Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot

(1) Artikel IX.Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel V Z 3, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; § 55 Abs. 1 BHG 2013 ist nicht anzuwenden.

(2) Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2026 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 BHG 2013 berücksichtigt werden:

  1. a) in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Dienstgeberbeiträgen gemäß dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel 52 Z 1 und Z 3 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012;
  2. b) in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013;
  3. c) Mehreinzahlungen beim Konto 8810.008 in der UG 13 (Bußgelder nach dem Kartellrecht), sofern sie nicht der Bedeckung einer Mittelverwendungsüberschreitung nach Artikel V Z. 3 lit. l dienen;
  4. d) Mehreinzahlungen bei den den Budgetpositionen 13.02.02.8170.900, 13.02.03.8170.900, 13.02.04.8170.900, 13.02.05.8170.900 und 13.02.06.8170.900 (Erlöse für hoheitliche Leistungen) jeweils zugeordneten Unterkonten, wobei die Summe aller Unterkonten der genannten Budgetpositionen heranzuziehen ist.
  5. e) Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 15.01.07.8297.000 (Erträge aus öffentlichen Rechten);
  6. f) in der Untergliederung 16 alle nicht zweckgebundenen Mehreinzahlungen;
  7. g) Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 17.01.03.8297.000 (Erlöse aus Frequenzversteigerungen);
  8. h) Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 22;
  9. i) Auszahlungseinsparungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 24.02.01;
  10. j) Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
  11. k) Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 33.01.02.8299.104 (sonstige Erträge AWS) aus dem Seedfinancing-Programm;
  12. l) Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 34.01.03.2446.800 (Darlehen-Invest.übr.Sekt.d.Wirtsch.-Sonst.Anl.) aus den Programmen Seedfinancing und JITU;
  13. m) Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 40.01.05.8220.000 (Dividenden von verstaatlichten Unternehmungen) und 40.01.05.8221.000 (Dividenden von verbundenen Unternehmungen);
  14. n) Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 41.01.03 (Österreichisches Patentamt);
  15. o) Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 41.02.04.02.8810.000 (Geldstrafen);
  16. p) Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 42.04.02.8221.000 (Beteiligungen);
  17. q) Auszahlungseinsparungen bei allen Budgetpositionen mit der Untergliederung „UGL 488“;
  18. r) Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 51.01.04.8835.100 (Kostenersätze der EU (Dienstreisen)).

(3) Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unberücksichtigt:

  1. a) geringere Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013, denen geringere Auszahlungen gemäß Abs. 2 lit. b gegenüberstehen, bleiben bei der Ermittlung der Rücklagen der Detailbudgets 23.01.01 und 23.01.04 unberücksichtigt;
  2. b) Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 15.01.07.8297.000 (Erträge aus öffentlichen Rechten);
  3. c) Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 17.01.03.8297.000 (Erlöse aus Frequenzversteigerungen);
  4. d) Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
  5. e) Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 33.01.02.8299.104 (sonstige Erträge AWS) aus dem Seedfinancing-Programm;
  6. f) Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 34.01.03.2446.800 (Darlehen-Invest.übr.Sekt.d.Wirtsch.-Sonst.Anl.) aus den Programmen Seedfinancing und JITU;
  7. g) Mindereinzahlungen bei den Budgetpositionen 40.01.05.8220.000 (Dividenden von verstaatlichten Unternehmungen) und 40.01.05.8221.000 (Dividenden von verbundenen Unternehmungen);
  8. h) Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 41.01.03 (Österreichisches Patentamt);
  9. i) Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 41.02.04.02.8810.000 (Geldstrafen);
  10. j) Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 42.04.02.8221.000 (Beteiligungen);
  11. k) Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 45.02.01 (Dividenden und Gewinnabfuhren) sowie des Detailbudgets 45.02.03 (Veräußerungserlöse unbewegliches Bundesvermögen);
  12. l) Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 46.01.01 (Rückzahlung von Partizipationskapital sowie Dividenden);
  13. m) Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 51.01.04.8835.100 (Kostenersätze der EU (Dienstreisen)).

(4) Die Vollziehung für die Detailbudgets 30.02.02 und 30.02.04 hat gemeinsam im Detailbudget 30.02.02 zu erfolgen.

(5) Budgetmittel gemäß Abs. 2 dürfen weder für Umschichtungen gemäß § 53 BHG 2013 und Artikel IV noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel V herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß § 52 BHG 2013 bis zu einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.

(5a) Budgetmittel auf Budgetpositionen mit der

  1. 1. Untergliederung „UGL 488“ dürfen ausschließlich zwischen Budgetpositionen mit der „UGL 488“ umgeschichtet werden und dürfen ansonsten weder für Umschichtungen gemäß § 53 BHG 2013 noch gemäß Artikel IV herangezogen werden;
  2. 2. Untergliederung „UGL 788“ dürfen ausschließlich zwischen Budgetpositionen mit der „UGL 788“ umgeschichtet werden und dürfen ansonsten weder für Umschichtungen gemäß § 53 BHG 2013 noch gemäß Artikel IV herangezogen werden.

(6) Abweichend von § 55 Abs. 1, 2. Satz und Abs. 2 BHG 2013 gilt:

  1. 1. bei der Bildung von Rücklagen ist § 55 Abs. 1, 2. Satz nicht anzuwenden;
  2. 2. bei der Ermittlung einer Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) nach § 55 Abs. 2 bleiben Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes unberücksichtigt.

(7) Umschichtungen von Mittelverwendungen sind gemäß § 53 Abs. 1 BHG 2013 ohne Einschränkung auf Mittelverwendungsgruppen zulässig, wobei die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere §§ 31 Abs. 2, 36 Abs. 5 und 53 Abs. 3 BHG 2013 sowie die Informations- und Mitbefassungsvorschriften gemäß § 53 BHG 2013 unberührt bleiben.

(8) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zur Überschreitung finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen, soweit es durch den zugrundeliegenden Geschäftsfall zu keiner Überschreitung der bundesfinanzgesetzlichen Auszahlungsermächtigung kommt.

(9) Soweit zwischen zwei Leitern haushaltsführender Stellen innerhalb derselben Rubrik Einigkeit besteht, dass die Rücklagen eines Detailbudgets für Zwecke der Bedeckung von Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets verwendet werden sollen, so ist in sinngemäßer Anwendung von §§ 56 und 53 BHG 2013 die unmittelbare Verwendung der Rücklagenbeträge des einen Detailbudgets zur Bedeckung der Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets zulässig.

(10) Im Globalbudget 20.01 kann abweichend von § 36 Abs. 1 BHG 2013 die Veranschlagung der zweckgebundenen Einzahlungen und Auszahlungen der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarkt in unterschiedlicher Höhe erfolgen.

(11) Entsprechend den in Art. 13 Abs. 2 B-VG verankerten Zielsetzungen und den konjunkturellen Rahmenbedingungen Rechnung tragend, kann für das Finanzjahr 2026 vom Ausgleichsgebot gemäß § 2 Abs. 4 BHG 2013 abgewichen werden.

Schlagworte

Umschichtungsverbot, Bedeckungsverbot, Informationsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2025

Gesetzesnummer

20012914

Dokumentnummer

NOR40270135

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