Artikel 9
Artikel IX.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1994 namens des Bundes gemäß § 66 BHG
- 1. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 6 500 Millionen Schilling an Kapital und 6 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 6 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
- 2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
- 3. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 31 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
- 4. die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994, in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 150 Millionen Schilling an Kapital und 150 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
- 5. die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 64a AlVG aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 4 400 Millionen Schilling an Kapital und 4 400 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
(2) Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des § 65b BHG entsprechen.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 ist der § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 975/1994
Schlagworte
Umweltfonds
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Gesetzesnummer
10004894
Dokumentnummer
NOR12054149
alte Dokumentnummer
N3199443227J
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