Artikel 9
Verjährung
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder der ersuchten Partei die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme verjährt ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20012575
Dokumentnummer
NOR40261679
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