Artikel 9
Abschnitt IX
(Geltung für das Land Berlin)
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Bundesminister für soziale Verwaltung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10008450
Dokumentnummer
NOR12099311
alte Dokumentnummer
N6197945048L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)