Artikel 9. Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 18 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, BGBl. Nr. 446/1975, iVm dem Beitritt Italiens zum Übereinkommen, BGBl. Nr. 202/1995.

Artikel 9.

Dieses Abkommen findet nur Anwendung auf die Vormundschaft über Minderjährige, die Angehörige eines der Vertragsstaaten sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines dieser Staaten haben.

Die Artikel 7 und 8 dieses Abkommens finden jedoch auf alle Minderjährige Anwendung, die Angehörige eines Vertragsstaats sind.

Schlagworte

Anwendungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001747

Dokumentnummer

NOR12023480

alte Dokumentnummer

N2192025541S

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