Artikel 9
Jegliche Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird von der Gemischten Kommission beigelegt. Können Meinungsverschiedenheiten nicht durch die Gemischte Kommission beigelegt werden, konsultieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20011986
Dokumentnummer
NOR40246671
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