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Artikel 9 Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Artikel 9

(1) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der beiden Staaten im Rahmen dieses Abkommens erfolgt auf international wettbewerbsfähiger, kommerzieller Basis.

(2) Angesichts der Bedeutung von Finanzierungsfazilitäten und Darlehen für die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien stimmen diese überein, sich innerhalb des im jeweiligen Land geltenden gesetzlichen Rahmens um derartige Finanzierungen und Darlehen zu günstigen Bedingungen zu bemühen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

20002402

Dokumentnummer

NOR40038244

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