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Artikel 9 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.1996

Artikel 9

1. Die vertragschließenden Parteien verweigern für jede Ausstellung, die nicht eingetragen oder allgemein anerkannt worden ist, ihre Teilnahme und ihre Patronanz sowie jedwede Subvention.

2. Den vertragschließenden Parteien steht es völlig frei, an einer eingetragenen oder allgemein anerkannten Ausstellung nicht teilzunehmen.

3. Jede vertragschließende Partei wird alle Mittel anwenden, die ihr nach ihrer Gesetzgebung am zweckmäßigsten erscheinen, um gegen Veranstalter von Schwindelausstellungen oder von solchen Ausstellungen vorzugehen, zu denen die Teilnehmer durch unwahre Versprechungen, Anzeigen oder Werbemittel in betrügerischer Absicht angelockt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12016009

alte Dokumentnummer

N1199658909J

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