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Artikel 9 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2004

Sachverständige

Artikel 9

(1) Beamte der ersuchten Zollverwaltung können ermächtigt werden, im Rahmen ihrer Ermächtigung als Sachverständige vor den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei zu erscheinen und Akte, Dokumente oder amtsbeglaubigte Ablichtungen vorzulegen, wenn dies im Verfahren benötigt wird.

(2) Im Ersuchen und Aussage muss klar darauf hingewiesen werden, für welches Verfahre und in welcher Eigenschaft der Beamte auszusagen hat.

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