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ARTIKEL 99 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 99

Beweise

(1) Hat eine Partei alle ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindliche Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet, so sind die Justizbehörden jeder Vertragspartei befugt, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

(2) Im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums räumt jede Vertragspartei den zuständigen Gerichten unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, in geeigneten Fällen auf Antrag die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

Schlagworte

Bankunterlage, Finanzunterlage

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222047

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