Artikel 98 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 98

Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen

Während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11 zur Konvention

  1. a) werden die beiden Sektionspräsidenten, die nicht zugleich Vizepräsidenten des Gerichtshofs sind, und die Vizepräsidenten der Sektionen für achtzehn Monate gewählt;
  2. b) ist die unmittelbare Wiederwahl der Vizepräsidenten der Sektionen nicht zulässig.

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