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ARTIKEL 98 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 98

Antragsberechtigte

Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:

  1. a) den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums nach den Bestimmungen des internen Rechts,
  2. b) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach dem internen Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,
  3. c) Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach dem internen Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,
  4. d) Berufsorganisationen oder sonstige Personen mit anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach dem internen Recht zulässig ist und damit im Einklang steht.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222046

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