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Artikel 97 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 97

Die Amtsdauer der Ständigen Kommission beträgt zwei Jahre ab Inkrafttreten dieses Vertrages. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls die Regierung eines Vertragsstaates nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der Ständigen Kommission der Regierung des anderen Vertragsstaates mitteilt, daß sie die Amtsdauer der Ständigen Kommission nicht zu verlängern wünscht.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043507

alte Dokumentnummer

N3195844252J

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