Artikel 97
Artikel 97. Eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens wird im Archiv des Völkerbundes durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrats niedergelegt werden. In gleicher Weise werden die an den Schweizerischen Bundesrat gerichteten Ratifikationen, Beitrittserklärungen und Kündigungen von diesem dem Völkerbund mitgeteilt werden.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Genf, am siebenundzwanzigsten Juli neunzehnhundertneunundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelegt bleibt und von der beglaubigte Abschriften den Regierungen aller zur Konferenz eingeladenen Länder übergeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003305
alte Dokumentnummer
N1193624343L
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