Artikel 97 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 97

  1. 1. Ein- und Auswanderer, umherziehende Personen, Saisonarbeiter oder Personen, die an regelmäßig wiederkehrenden Massenzusammenkünften teilnehmen, und alle Schiffe, insbesondere kleine Schiffe für den internationalen Küstenverkehr, Luftfahrzeuge, Eisenbahnzüge, Straßenfahrzeuge oder sonstige Beförderungsmittel, die solche Personen befördern, dürfen zusätzlichen gesundheitlichen Maßnahmen entsprechend den Rechtsvorschriften der beteiligten Staaten und den zwischen solchen beteiligten Staaten getroffenen Übereinkommen unterworfen werden.
  2. 2. Jeder Staat hat der Organisation die Bestimmungen solcher Rechtsvorschriften oder Übereinkommen zu melden.
  3. 3. Der Hygienestandard auf Schiffen und Luftfahrzeugen, die Personen zu regelmäßig wiederkehrenden Massenzusammenkünften befördern, darf nicht schlechter als der von der Organisation empfohlene sein.

Schlagworte

Einwanderer

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056809

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