Artikel 96b EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Artikel 96b

Für den zugelassenen Versender nach Artikel 89 sind die Bestimmungen des Kapitels II entsprechend auf die Rechnung oder das Beförderungspapier als Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren anwendbar, wie in Artikel 96a Absätze 1, 2 und 4 vorgesehen.

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