Artikel 96a EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Kapitel III: Zulassung anderer Papiere für das Versandpapier T2L

Artikel 96a

(1) Unbeschadet der in Artikel 82 Absätze 3 und 4 und 83 vorgesehenen Voraussetzungen ist der Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren gemäß den Bedingungen dieses Artikels durch Vorlage einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers zu erbringen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Rechnung oder das Beförderungspapier muß mindestens den Namen und die vollständige Anschrift des Versenders/Ausführers oder des Anmelders, wenn dieser nicht der Versender/Ausführer ist, die Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, die Bruttomasse in Kilogramm sowie gegebenenfalls die Container-Nr. enthalten.

Der Anmelder hat deutlich sichtbar in der Rechnung oder dem Beförderungspapier die mit seiner Unterschrift versehene Kurzbezeichnung T2L einzutragen.

(3) Will der Beteiligte die Vorschriften dieses Artikels in Anspruch nehmen, so ist die Rechnung oder das Beförderungspapier vom Beteiligten vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und auf seinen Antrag von der zuständigen Zollstelle des Abgangslandes mit einem Sichtvermerk zu versehen. Dieser Sichtvermerk hat die in Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe a genannten Angaben zu enthalten.

(4) Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nur anwendbar, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier nur Gemeinschaftswaren umfaßt.

(5) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt die Rechnung oder das Beförderungspapier als Versandpapier T2L, wenn sie den Bedingungen und Vorschriften der Absätze 2 bis 4 entspricht.

(6) Im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens kann die Zollstelle eines EFTA-Landes für Waren, die in das Zollgebiet mit einer als Versandpapier T2L geltenden Rechnung oder einem Beförderungspapier gelangen, den für diese Waren ausgestellten Versandpapieren T2 oder T2L eine beglaubigte Kopie oder Fotokopie dieser Rechnung oder dieses Beförderungspapiers beifügen.

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