Artikel 96 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Ausschließung bestimmter Waren

Artikel 96

Die Zollbehörden des Abgangslandes können bestimmte Warengruppen und bestimmte Warenbewegungen von den in diesem Kapitel vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

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