Artikel 95
Artikel 95. Der Kriegszustand gibt den von den kriegführenden Mächten vor oder nach dem Beginn der Feindseligkeiten niedergelegten Ratifikationen und mitgeteilten Beitrittserklärungen sofortige Wirksamkeit. Die Ratifikationen oder Beitrittserklärungen von Mächten, die sich im Kriegszustand befinden, werden durch den Schweizerischen Bundesrat auf dem schnellsten Wege mitgeteilt.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003303
alte Dokumentnummer
N1193624341L
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