Artikel 95
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig die vorzeitige Anwendung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf diejenigen in Liste B aufgeführten Erzeugnisse beschließen, bei denen eine derartige Maßnahme zur Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft beitragen könnte.
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