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Artikel 94 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 94

Die Ständige Kommission hält jährlich zwei ordentliche Tagungen ab. Jeder der Vorsitzenden kann darüber hinaus die Einberufung einer außerordentlichen Tagung verlangen; in einem solchen Falle hat die außerordentliche Tagung innerhalb eines Monates zu beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043504

alte Dokumentnummer

N3195844249J

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