Artikel 94
Artikel 94. Der Beitritt wird dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt und wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an den ihm die Mitteilung zugegangen ist.
Der Schweizerische Bundesrat teilt die Beitrittserklärungen den Regierungen aller Länder mit, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003302
alte Dokumentnummer
N1193624340L
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