Artikel 93 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 93

Ein von Streitkräften einem aktiven Mitglied dieser Streitkräfte ausgestelltes Impfdokument ist als internationales Zeugnis entsprechend dem in Anlage 2, 3 oder 4 wiedergegebenen Formblatt anzuerkennen, wenn es

  1. a) im wesentlichen dieselbe ärztliche Auskunft, wie sie durch ein solches Formblatt verlangt wird, enthält und
  2. b) in englischer oder französischer Sprache eine Erklärung enthält, aus der die Art und der Zeitpunkt der Impfung und die Tatsache, daß es gemäß diesem Artikel ausgestellt ist, ersichtlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056805

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