Verpflichtung zur Anfertigung einer Zweitschrift
Artikel 93
Der zugelassene Versender ist verpflichtet, ein Zweitstück jedes auf Grund dieses Kapitels ausgestellten Versandpapiers T 2 L anzufertigen. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und wenigstens zwei Jahre lang aufbewahrt wird.
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