Artikel 93 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Verpflichtung zur Anfertigung einer Zweitschrift

Artikel 93

Der zugelassene Versender ist verpflichtet, ein Zweitstück jedes auf Grund dieses Kapitels ausgestellten Versandpapiers T 2 L anzufertigen. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und wenigstens zwei Jahre lang aufbewahrt wird.

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