Artikel 92 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang der Waren

Artikel 92

(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß das Feld C „Abgangszollstelle'' auf der Vorderseite der für die Ausstellung der Versandpapiere T 2 L sowie gegebenenfalls des oder der Ergänzungsblätter T 2 L bis verwendeten Vordrucke:

  1. a) im voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird

    oder

  1. b) vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck des von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) im Anhang IX zu dieser Anlage entspricht; der Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn diese von einer hierfür zugelassenen Druckerei gedruckt werden.

(2) Der zugelassene Versender hat den Vordruck spätestens im Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem für die Prüfung durch die Abgangszollstelle vorgesehenen Feld die zuständige Zollstelle, das Ausstellungsdatum des Papiers, die im Abgangsland geforderten Hinweise auf das Ausfuhrpapier sowie einen der nachstehenden Vermerke einzutragen:

(3) Der ausgefüllte, durch die Angaben gemäß Absatz 2 ergänzte und vom zugelassenen Versender unterzeichnete Vordruck gilt als Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren.

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