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ARTIKEL 92 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 92

Patente und öffentliche Gesundheit

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit vom 14. November 2001 an. Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel gewährleistet jede Vertragspartei die Vereinbarkeit mit der Erklärung.

(2) Jede Vertragspartei hält den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Ziffer 6 der in Absatz 1 genannten Erklärung ein.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222040

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