Artikel 91 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 91

Artikel 91. Dieses Abkommen soll so bald als möglich ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sind in Bern niederzulegen.

Über die Niederlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift durch den Schweizerischen Bundesrat den Regierungen aller Länder mitgeteilt werden, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003299

alte Dokumentnummer

N1193624337L

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