Artikel 91
Artikel 91. Dieses Abkommen soll so bald als möglich ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bern niederzulegen.
Über die Niederlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift durch den Schweizerischen Bundesrat den Regierungen aller Länder mitgeteilt werden, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003299
alte Dokumentnummer
N1193624337L
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