Artikel 91
- 1. Der Luftfahrzeugführer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat bei der Landung am ersten Flughafen in einem Hoheitsgebiet den Gesundheitsabschnitt der Allgemeinen Luftfahrzeugerklärung, der mit dem in Anlage 6 wiedergegebenen Muster übereinstimmen muß, auszufüllen und der Gesundheitsbehörde dieses Flughafens zu übergeben, sofern die Gesundheitsverwaltung nicht darauf verzichtet.
- 2. Der Luftfahrzeugführer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat jede von der Gesundheitsbehörde über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord während der Reise verlangte Auskunft zu geben.
- 3. Die Gesundheitsverwaltung kann sich dafür entscheiden,
- a) entweder bei allen ankommenden Luftfahrzeugen auf die Vorlage des Gesundheitsabschnittes der Allgemeinen Luftfahrzeugerklärung zu verzichten, oder
- b) diese nur dann zu verlangen, wenn das Luftfahrzeug aus bestimmten Gebieten kommt oder wenn eine Auskunft über Erkrankungen oder Todesfälle an Bord zu erteilen ist.
- In jedem Fall hat die Gesundheitsverwaltung die Luftfahrtunternehmungen davon in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056803
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