Artikel 90 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 90

Artikel 90. Dieses Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt, kann bis zum 1. Februar 1930 im Namen aller Länder unterzeichnet werden, die auf der am 1. Juli 1929 in Genf eröffneten Konferenz vertreten waren.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003298

alte Dokumentnummer

N1193624336L

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