Artikel 90 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 90

  1. 1. Der Führer eines Seeschiffes, das eine internationale Reise durchführt, hat vor der Ankunft im ersten Anlaufhafen eines Hoheitsgebietes den Gesundheitszustand an Bord festzustellen und, falls die Gesundheitsverwaltung nicht darauf verzichtet, nach der Ankunft eine Seegesundheitserklärung auszufüllen und der Gesundheitsbehörde dieses Hafens zu übergeben; befindet sich ein Schiffsarzt an Bord, ist die Seegesundheitserklärung von diesem gegenzuzeichnen.
  2. 2. Der Schiffsführer und, wenn ein solcher an Bord ist, der Schiffsarzt haben jede von der Gesundheitsbehörde über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord während der Reise verlangte Auskunft zu erteilen.
  3. 3. Eine Seegesundheitserklärung hat dem in Anlage 5 wiedergegebenen Muster zu entsprechen.
  4. 4. Die Gesundheitsverwaltung kann sich dafür entscheiden,
  1. a) entweder bei allen ankommenden Schiffen auf die Vorlage der Seegesundheitserklärung zu verzichten, oder
  2. b) diese nur dann zu verlangen, wenn das Schiff aus bestimmten Gebieten kommt oder wenn eine Auskunft über Erkrankungen oder Todesfälle an Bord zu erteilen ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056801

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