Artikel 90 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 90

Artikel 90

Das Gutachten sowie jede Entscheidung nach Artikel 87 werden vom Präsidenten des Gerichtshofs und vom Kanzler unterzeichnet. Die ordnungsgmäß unterzeichnete und gesiegelte Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt dem Ministerkomitee, den Vertragsparteien und dem Generalsekretär des Europarats eine beglaubigte Kopie.

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