Artikel 90 EPÜ

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Vierter Teil

Erteilungsverfahren Artikel 90 Eingangsprüfung

Artikel 90

(1) Die Eingangsstelle prüft, ob

  1. a) die europäische Patentanmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt;
  2. b) die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr rechtzeitig entrichtet worden sind;
  3. c) im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in der Verfahrenssprache rechtzeitig eingebracht worden ist.

(2) Kann ein Anmeldetag nicht zuerkannt werden, so gibt die Eingangsstelle dem Anmelder nach Maßgabe der Ausführungsordnung Gelegenheit, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt.

(3) Sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden oder ist im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in der Verfahrenssprache nicht rechtzeitig eingereicht worden, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

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