Artikel 90 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1930

Artikel 90

(1) Artikel 90.Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

(2) Im Strafverfahren gilt der Anklageprozeß.

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