ARTIKEL 90
Verhältnis zum Urheberrecht
Ein im Gebiet einer Vertragspartei eingetragenes Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht dieser Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222038
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