Artikel 8a
Die zuständigen Zollbehörden eines Landes können zulassen, daß Unternehmen, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden und denen nach Artikel 8 die Verwendung von Listen eines besonderen Musters gestattet ist, diese Listen auch für T1- und T2-Verfahren verwenden, die nur eine Warenart betreffen, soweit die Datenverarbeitungsprogramme dieser Unternehmen dies erforderlich machen.
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