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Artikel 8 Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1931

Artikel 8

Beobachtung der Landesgesetze und Landesbestimmungen.

Artikel 8. Der Führer eines Kraftfahrzeuges ist beim Verkehr in einem Land gehalten, sich nach den in diesem Land für den Verkehr geltenden Gesetzen und Bestimmungen zu richten.

Ein Auszug aus diesen Gesetzen und Bestimmungen kann dem Inhaber des Kraftfahrzeuges beim Eintritt in ein Land durch die mit der Erledigung der Zollförmlichkeiten befaßte Stelle ausgehändigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20005045

Dokumentnummer

NOR40084123

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