Artikel 8 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 8

Art. 8 Verfolgung von Finanzvergehen bei der Einmalzahlung

1. Soweit Steueransprüche durch Einmalzahlung nach Artikel 7 abgegolten sind, findet keine Verfolgung von diesen Abgabenansprüche betreffenden Finanzvergehen statt.

2. Kann eine andere Straftat als ein Finanzvergehen wegen der Strafbarkeit eines Finanzvergehens nicht bestraft oder geahndet werden, so gilt dies auch dann, wenn die Strafbarkeit des Finanzvergehens aufgrund dieses Abkommens entfällt.

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