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Artikel 8 WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 8

Konsultationen und Streitbeilegung

Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden nach diesem Übereinkommen auf die Konsultationen und das Streitbeilegungsverfahren Anwendung.

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