Artikel 8.
Der Luftfrachtbrief soll folgende Angaben enthalten:
- a) Ort und Tag der Ausstellung;
- b) Abgangs- und Bestimmungsort;
- c) die vorgesehenen Zwischenlandungen; der Luftfrachtführer kann sich jedoch vertraglich ausbedingen, daß er sie beim Vorliegen zwingender Gründe ändern darf, ohne daß die Beförderung hiedurch ihre Eigenschaft als internationale Beförderung verliert;
- d) Namen und Anschrift des Absenders;
- e) Namen und Anschrift des ersten Luftfrachtführers;
- f) Namen und Anschrift des Empfängers, wenn dieser benannt ist;
- g) die Art des Gutes;
- h) Anzahl, Art und Verpackung und die besonderen Merkzeichen oder Nummern der Frachtstücke;
- i) Gewicht, Menge, Raumgehalt oder Maße des Gutes;
- j) den äußerlich erkennbaren Zustand des Gutes und der Verpackung;
- k) den Beförderungspreis, wenn er vereinbart ist, sowie Zeit und Ort der Zahlung und die Person des Zahlungspflichtigen;
- l) bei Nachnahmesendungen: den Preis des Gutes und gegebenenfalls den Betrag der Nachnahmekosten;
- m) den Betrag des gemäß Artikel 22 Absatz 2 deklarierten Wertes;
- n) die Angabe, in wieviel Stücken der Luftfrachtbrief ausgestellt ist;
- o) ein Verzeichnis der dem Luftfrachtführer übergebenen Begleitpapiere;
- p) die Beförderungsfrist und eine kurze Bezeichnung des Reisewegs (über ...), sofern sie vereinbart sind;
- q) die Angabe, daß die Beförderung der Haftungsordnung dieses Abkommens unterliegt.
Schlagworte
Abgangsort
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10011345
Dokumentnummer
NOR40264859
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