Artikel 8. Warschauer Abkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.12.1961

Artikel 8.

Der Luftfrachtbrief soll folgende Angaben enthalten:

  1. a) Ort und Tag der Ausstellung;
  2. b) Abgangs- und Bestimmungsort;
  3. c) die vorgesehenen Zwischenlandungen; der Luftfrachtführer kann sich jedoch vertraglich ausbedingen, daß er sie beim Vorliegen zwingender Gründe ändern darf, ohne daß die Beförderung hiedurch ihre Eigenschaft als internationale Beförderung verliert;
  4. d) Namen und Anschrift des Absenders;
  5. e) Namen und Anschrift des ersten Luftfrachtführers;
  6. f) Namen und Anschrift des Empfängers, wenn dieser benannt ist;
  7. g) die Art des Gutes;
  8. h) Anzahl, Art und Verpackung und die besonderen Merkzeichen oder Nummern der Frachtstücke;
  9. i) Gewicht, Menge, Raumgehalt oder Maße des Gutes;
  10. j) den äußerlich erkennbaren Zustand des Gutes und der Verpackung;
  11. k) den Beförderungspreis, wenn er vereinbart ist, sowie Zeit und Ort der Zahlung und die Person des Zahlungspflichtigen;
  12. l) bei Nachnahmesendungen: den Preis des Gutes und gegebenenfalls den Betrag der Nachnahmekosten;
  13. m) den Betrag des gemäß Artikel 22 Absatz 2 deklarierten Wertes;
  14. n) die Angabe, in wieviel Stücken der Luftfrachtbrief ausgestellt ist;
  15. o) ein Verzeichnis der dem Luftfrachtführer übergebenen Begleitpapiere;
  16. p) die Beförderungsfrist und eine kurze Bezeichnung des Reisewegs (über ...), sofern sie vereinbart sind;
  17. q) die Angabe, daß die Beförderung der Haftungsordnung dieses Abkommens unterliegt.

Schlagworte

Abgangsort

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40264859

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