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Artikel 8 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ für die Periode 2014 – 2020 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2017

Artikel 8

Begleitausschüsse

Die Einrichtung und Besetzung der Begleitausschüsse für die Programme gemäß Art. 1 dieser Vereinbarung wird gemäß Art. 47 und 48 der Dachverordnung durchgeführt. Sie erfolgt bei den Programmen gemäß Art. 1 Abs. 1 durch die jeweilige Verwaltungsbehörde und richtet sich ferner nach entsprechenden Festlegungen in den jeweiligen Programmdokumenten. Die Begleitausschüsse erfüllen die Aufgaben gemäß Art. 49 sowie 110 der Dachverordnung.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20009905

Dokumentnummer

NOR40193786

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